Unterschätzung Viele unterschätzen die Gefahr geringer Alkoholmengen und fühlen sich fahrtüchtig. Es wird versucht, aufkommende…
Die Prüfung des Alkoholtrinkverhaltens bei einer MPU wegen einer Alkoholfragestellung!
Bei Personen, die mit einer Trunkenheitsfahrt in Erscheinung getreten sind, muss in der Regel von einem über der Norm liegenden Alkoholkonsum, einer mangelnden Kontrolle des eigenen Trinkverhaltens und / oder einem Verlust der Kontrolle beim Alkoholkonsum in Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme ausgegangen werden.
Bereits Blutalkoholkonzentrationen ab 0,3 Promille können entsprechend den Ausführungen der „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ zu einer Verringerung der Reaktionsfähigkeit und zur Veränderung der Stimmungslage mit Kritikminderung und Risikobereitschaft führen. Damit geht von solch beeinflussten Fahrern ein erhöhtes Verkehrsrisiko aus. Bei 0,8 Promille ist dieses Risiko in der Regel bereits um das Vierfache höher als bei nüchternen Personen.
Der sog. „Geselligkeitstrinker verträgt alkoholische Getränke selten über 0,8 Promille, allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,0 Promille oder maximal etwa 1,3 Promille. Wird bei einer Trunkenheitsfahrt ein Wert um oder über 1,5 Promille gemessen, ist die Vermutung eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos begründet.
Auch die wiederholte Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss innerhalb weniger Jahre begründet nach den „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ eine solche Vermutung selbst bei deutlich geringeren Blutalkoholkonzentrationen.
Bei gesellschaftlich üblichem Alkoholkonsum werden positiv erlebte Alkoholwirkungen schon bei Blutalkoholkonzentrationen um 0,6 Promille erlebt. Bei höheren Blutalkoholkonzentrationen werden als unangenehm bewertete Folgen wahrgenommen. Entsprechend kann bei höheren gemessenen Blutalkoholkonzentrationen von einem über das angenehme und Übliche hinausgehende Trinkverhalten angenommen werden.