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OVG Greifswald, Beschluss vom 18.07.2024 – 1 M 131/24 OVG – Ermessensspielraum der Behörde bei einer MPU-Anordnung

Aus der Regelhaftigkeit des Erfordernisses zur Gutachteneinholung folgt zugleich, dass bei Vorliegen eines Regelfalles eine weitergehende Begründung der Ermessenentscheidung nicht geboten ist.

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