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Zur Rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit i.S.d. § 315 c I Nr. 1 a StGB

Beschluss Bundesgerichtshof vom 24. April 2024 – 4 StR 90/24 – Neben dem Blutwirkstoffbefund bedarf es noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehrt eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.

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