Skip to content

Was wird in einer MPU bei den sog. V-Hypothesen geprüft?

Bei einer Fragestellung wegen Straftaten und / oder Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ist immer zu klären, ob „nur“ eine fehlerhafte Bewertungsdisposition (Hypothese V 3), eine verminderte Kontroll- und Anpassungsfähigkeit (Hypothese V 2) oder eine generalisierte Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung (Hypothese V 1) erreicht wurde, da in Abhängigkeit hiervon jeweils unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Bedenken an der Fahreignung ausgeräumt werden können.

Die V-Hypothesen sind hierarchisch aufgebaut von einer weitergehenden Problemausprägung (V 1) hin zur schwächeren Problematik (V 3).

  • (Hypothese V 1) Generalisierte Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung (z. B. Störung der Persönlichkeit, Beeinträchtigung der Impulskontrolle). Nach einem nachvollziehbaren, in der Regel therapeutisch unterstützten Veränderungsprozess zeigt sich keine grundsätzlich antisoziale Einstellung (mehr). Der Klient ist zur Einhaltung relevanter sozialer Normen und gesetzlichen Bestimmungen motiviert und konnte dies auch bereits erfolgreich über einen längeren Zeitraum umsetzen.
  • (Hypothese V 2) In dieser Hypothese lassen sich die Verstöße gegen verkehrs- und /oder strafrechtliche Bestimmungen mit einer verminderten Kontroll- und Anpassungsfähigkeit begründen. In der Regel mit fachlicher, zumeist verkehrspsychologischer Unterstützung ist sich der Klient dieser Zusammenhänge bewusst geworden und hat angemessene alternative Bewältigungsstrategien entwickelt und stabilisiert, so dass er nun über eine ausreichende Selbstkontrolle bei der Einhaltung gesetzlicher Regeln verfügt.
  • (Hypothese V 3) fast fehlerhafte Bewertungsdispositionen, wie z. B. Fehleinstellungen gegenüber einer Regelbeachtung als eine verminderte Anpassungsbereitschaft zusammen. Aufgrund problematischer Fahrverhaltensgewohnheiten wurde vermehrt oder erheblich gegenverkehrsrechtliche und gegebenenfalls auch strafrechtliche Bestimmungen verstoßen. Für eine positive Verkehrsprognose ist mittlerweile jedoch eine weitreichende Einstellungs- und Verhaltensänderung eingetreten, so dass der Klient eine ausreichende Selbstkontrolle bei der Einhaltung von Verkehrsregeln ausübt.
An den Anfang scrollen