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Die Anordnung einer MPU ist auch schon bei einer Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille möglich.

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist die Anordnung einer MPU möglich. Allerdings darf die Verwaltungsbehörde  (Führerscheinstelle) Ihre Neuerteilung nicht alleine wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Es ist also immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

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