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Anordnung einer MPU wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort!

Hier beziehen sich die Fahrerlaubnisbehörden auf 11 Absatz 3 Nummer 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die sog. „Unfallflucht“ kann grundsätzlich nur als Vorsatztat begangen werden. Die Fahrerlaubnisbehörden legen das dann so aus, dass das als eine erhebliche Straftat zu werten ist und ordnen die medizinisch-psychologische-Untersuchung an. Auf diese Möglichkeit der Anordnung einer MPU sollte eine Mandantschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten immer hingewiesen werden sowie auf die Sinnhaftigkeit der Durchführung einer psychologischen / verkehrstherapeutischen Maßnahme, da dieses natürlich auch schon strafmildernde Auswirkungen auf das Strafverfahren hat und später auch Voraussetzung für ein mögliches Sperrfristverkürzungsverfahren ist.

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