Die Wahrheit spielt eine sehr wichtige Rolle in der MPU. Allerdings ist die Wahrheitsfindung oft…
Anordnung einer MPU bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2021 kann die MPU auch bei Werten schon ab 1,1 Promille BAK angeordnet werden, wenn keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt werden können. Auch in dem Bereich unter 1,1 Promille ist darauf hinzuweisen, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden kann, auch ohne eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Fahrerlaubnisbehörden haben im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz Ermessen. Sobald Bedenken gegen die Fahreignung bestehen, können entsprechende Maßnahmen – wie eben auch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung – erfolgen. Zunehmend achten die Fahrerlaubnisbehörden bei Werten auch unter 1,1 Promille auf die Umstände der Trunkenheitsfahrt. Es ist z.B. ein Unterschied, ob jemand abends um 22:00 Uhr mit 1,0 Promille alkoholisiert Auto fährt oder zur Mittagszeit gegen 13:00 Uhr. Es sind uns zahlreiche Fälle bekannt, in denen bei solchen Werten die Fahrerlaubnisbehörden Bedenken an der Fahreignung angemeldet und eine MPU angeordnet haben.
Gemäß § 13 Ziff. 2 b und c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.
Wir hören immer wieder von Klienten, dass die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt doch damals bei der Strafverteidigung gesagt habe, dass die Blutalkoholkonzentration (BAK) unter 1,6 Promille gelegen habe und deshalb keine MPU erforderlich werde. Oft wird übersehen, dass sich in der Ermittlungsakte aber ein Hinweis im Polizeibericht befindet, wonach direkt noch am Vorfallort eine AAK-Testung erfolgte. Wenn die AAK-Messung 0,8 mg/l betrug ist das für die Fahrerlaubnisbehörde ausreichend dann im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens für den Führerschein nach § 13 FeV (i.V.m. den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) eine MPU anzuordnen.
Wegen der Formulierung, dass auch bei einer wiederholten Zuwiderhandlung eine MPU angeordnet werden kann sollte bei Alkoholfahrten immer darauf geachtet werden, ob es in den vergangenen 10 Jahren schon einmal eine Auffälligkeit gegeben hat. Wenn dann gesagt wird, dass es in diesem Zeitraum schon einmal eine Auffälligkeit gegeben hat mit zum Beispiel 0,5 Promille, dann ist bei einem erneuten Verstoß ab 0,5 Promille eine MPU anzuordnen.