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Verkürzung der Sperrfrist bei einer Trunkenheitsfahrt!

Der Sperrfristkürzungsantrag ist ein sehr effektives Mittel ist, um die Sperrfrist nachträglich zu verkürzen. Um das Gericht davon zu überzeugen, dass der Mandant nicht mehr ungeeignet ist zum Führen von Fahrzeugen muss die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt vortragen können, dass sich ein Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist (vgl. Wortlaut des § 69 a Abs. 7 StGB). Das ergibt sich aus der Bescheinigung über Durchführung einer psychologischen / verkehrstherapeutischen Maßnahme, die dem Sperrfristverkürzungsantrag der Rechtsanwältin / des Rechtsanwaltes beigefügt wird. Ohne eine fachlich ausführliche und nachvollziehbare Bescheinigung wird ein Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist keinen Erfolg haben.

Je früher mit der Aufarbeitung der Trunkenheitsfahrt begonnen wird, desto besser für eine erfolgreiche Verkürzung der Sperrfrist.

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