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Grenzwertfrage bei Cannabiskonsum noch nicht beantwortet!

Ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum ist aktuell noch eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24a Abs. 2 StVG verwirklicht. Weil es im Gegensatz zu Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol bisher keine klaren Grenzwerte gibt, kann aber auch schon eine Straftat nach § 315c Abs. 1 Ziff. 1 StGB vorliegen. Das Bundesverkehrsministerium soll zwar im Lauf des Jahres 2024 einen solchen Grenzwert benennen, aber aktuell existiert ein solcher nicht. Da der bisherige Grenzwert lediglich anzeigt, dass überhaupt ein Konsum vorliegt, aber nicht, ob sicher dieser auf die Verkehrssicherheit auswirkt, erscheint es analog zur “0,5-Promille-Grenze” beim Alkohol richtig, den Wert für die Gefährdung wissenschaftlich zu ermitteln. Das führt nun dazu, dass Fahrerlaubnisbehörden Anträge auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zunächst auf Eis legen, bis eine klare gesetzliche Regelung vorliegt.

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