Für den 31.01.2026 wurde im Verkehrsblatt die Verkündung einer Neufassung wichtiger Teile der Begutachtungsleitlinien zur…
Eine Einordnung in die Hypothese D 3 ist grds. nur unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Konsum der nachfolgenden Substanzen möglich
Bei Konsum von Drogen der folgenden Substanzgruppen ist nach Ausschluss der Kriterien für eine Abhängigkeit (Hypothese D 1) oder einer fortgeschrittenen Drogenproblematik (Hypothese D 2) zu prüfen, ob der Klient – gegebenenfalls auch ohne fachliche bzw. suchttherapeutischer Unterstützung – in der Lage war, sein Konsumverhalten angemessen zu verändern:
- Amphetamin
- Cannabis
- Ecstasy (MDMA)

