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Verkehrstherapeutische Maßnahmen für eine vorzeitige Aufhebung der Sperre nach § 69 a Abs. 7 Strafgesetzbuch

Ein bei Gericht einzureichender Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Sperre nach § 69 a Abs. 7 Strafgesetzbuch (StGB) sollte sorgfältig und frühzeitig vorbereitet werden. Dazu gehört die Durchführung einer verkehrstherapeutischen Maßnahme. Denn nur wenn ein Grund zur der Annahme vorliegt, dass der Antragsteller nicht mehr Ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen ist, wird das Gericht die Sperre (Sperrfrist) vorzeitig aufheben.

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