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Sperrzeitverkürzung nach Verurteilung z.B. wegen einer Trunkenheitsfahrt?

Sperrzeitverkürzung nach Urteil wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis etc.? Die Gerichte ordnen in aller Regel bei Ersttätern eine Sperrzeit von ca. 12 Monaten seit der Tat an. Viele Betroffene können nicht ein Jahr lang auf den Führerschein verzichten, weil sie beruflich oder privat auf den Führerschein angewiesen sind. Betroffene in dieser Lage stellen sich die Fragen: Ist eine Verkürzung der Sperrzeit möglich? Um wie viele Monate kann die Sperrzeit verkürzt werden? Wie bekomme ich meinen Führerschein zurück, wenn ich keine Sperrzeitverkürzung beantrage? Und weitere viele Fragen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte geben Ihnen hierauf fachlich fundierte Antworten.

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