Skip to content

U.U. 15 Monate Abstinenznachweis erforderlich bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik (Hypothese D 2)

In den neuen Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, die im November 2022 in der 4. Auflage erschienen sind und nach einer Übergangszeit zwingend spätestens ab Ende Juni 2023 verbindlich anzuwenden sind, heißt es unter:

Kriterien für eine angemessene Problembewältigung

Kriterium Hypothese D 2.4 N

Die Ursachen der Entwicklung des Suchtstoffmissbrauchs wurden in der Regel im Rahmen einer suchttherapeutischen Maßnahme, einer Psychotherapie oder einer anderen fachlich qualifizierten Intervention aufgearbeitet. Dies hat die persönlichen Voraussetzungen für eine stabile Abstinenz geschaffen, die von bereits ausreichender Dauer und nachvollziehbar dokumentiert ist.

  1. Es finden sich in der Untersuchung keine Hinweise auf fortbestehenden Drogenkonsum (vgl. auch Kriterium D 1.3 N, Indikatoren 2 und 4).
  2. Der Klient hat eine spezifisch suchttherapeutische Maßnahme absolviert und kann dies durch eine entsprechende Bescheinigung belegen.
  3. Der Klient hat bei einer Drogenberatungsstelle, bei einem in der Drogentherapie erfahrenen Verkehrspsychologen oder innerhalb einer Psychotherapie die persönlichen Ursachen für seinen Drogenmissbrauch aufgearbeitet.

Kontraindikatoren

(1) Der Klient beschränkt sich bei seiner Auseinandersetzung mit der Drogenproblematik auf Ergebnisse eigener Internet-Recherche

(2) Der Klient hat im Vorfeld der Begutachtung zwar vorbereitende Maßnahmen in Anspruch genommen, diese sind jedoch hinsichtlich der Zielsetzung, der Methodik oder der Qualifikation des Durchführenden nicht geeignet, die Konsumproblematik in ihrem bestehenden Ausmaß zu erfassen (vgl. auch Hypothese FFI, Kapitel C.5).

  1. Der Klient lebt in der Regel bereits seit einem Jahr nach Abschluss der durchgeführten Maßnahme drogenabstinent. Er kann dies durch geeignete polytoxische Urin- oder Haaruntersuchungen belegen, die den Kriterien der Hypothese CTU (Kapitel C.3) entsprechen (vgl. auch Kriterium D. 1.3 N, Indikatoren 9-13).

Hat der Klient sich einer in der Hypothese und insbesondere in den Ziffern 2 und 3 beschriebenen Maßnahme unterzogen, so ist nach Ziffer 4 in der Regel ein 1-jähriger Abstinenznachweis nach Abschluss der durchgeführten Maßnahme erforderlich. Wenn man davon ausgeht, dass eine fachlich qualifizierte Maßnahme sicher mindestens mehrere Monate in Anspruch nimmt, sind hier schnell 18 Monate vergangen.

Hat sich der Klient keiner der obigen Maßnahmen unterzogen und „nur“ eine Vorbereitungsmaßnahme auf die MPU durchgeführt gilt Ziffer 10.

  1. Es liegt trotz fehlender therapeutischer Unterstützung ein nachvollziehbar belegter Abstinenzzeitraum von deutlich über einem Jahr, mindestens jedoch von 15 Monaten vor.

 

An den Anfang scrollen