Skip to content

Trunkenheitsfahrt auf dem E-Scooter!

Seit dem 15.06.2019 gilt die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV). Im Sinne dieser Verordnung werden nach § 1 eKFV Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h als Kraftfahrzeuge eingestuft, wenn diese zusätzlich ergänzende Merkmale aufweisen (u. a. Lenk- oder Haltestange sowie weitere Anforderungen an die Verkehrssicherheit i. S. d. §§ 4 ff. eKFV). Damit sind E-Scooter oder Elektro-Tretroller Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung und fallen eindeutig unter den Kraftfahrzeugbegriff. Damit ist nach § 69 Abs. 1 Strafgesetzbuch die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das wird leider immer wieder übersehen.

An den Anfang scrollen