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CTU 3: Aufbewahrungsfristen bei allen Proben 15 Monate

Wenn im Rahmen eines Abstinenznachweises Proben entnommen werden wird oft die Frage gestellt, wie lange die Restmengen aufbewahrt werden müssen, um gegebenenfalls eine Zweitanalyse zu ermöglichen. Hierzu besagt CTU 3 Ziffer 19:

Das Labor dokumentiert die Restmengen der untersuchten Materialien und asserviert sie ausreichend lange und unter geeigneten Bedingungen (Urin tiefgefroren, Referenzprobe von Haaren bei Raumtemperatur trocken und dunkel, PEth-Proben als Dried Blood Spot oder tiefgefroren), um eventuelle Nachanalysen im Verlauf des Drogenkontrollprogramms, des Gerichtsverfahrens bzw. des Verwaltungsaktes durchführen zu können. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei allen Proben mindestens 15 Monate.

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