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OVG NRW zu Grenzwert 1,0 µg/Gl

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 03. Februar 2023 – 16 B 1590/21:

“Bei gelegentlichem Cannabiskonsum stellt erst eine Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration von 1,0 µg/l oder mehr eine Tatsache i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV dar, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und zur Überprüfung der Fähigkeit und Bereitschaft, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, mittels medizinisch-psychologischer Untersuchung berechtigt”.

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