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Die §§ 69 und 69 a StGB und weshalb eine frühzeitige verkehrstherapeutische Aufarbeitung schon im Rahmen der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt so wichtig ist!

Der im Verkehrsrecht tätige Rechtsanwalt sollte auf jeden Fall immer die §§ 69 und 69 a StGB im Hinterkopf haben, da diese bei der Entscheidungsfindung durch das Gericht immer herangezogen werden. Es geht final um die „Beurteilung der Fahreignung“ durch das Gericht.

Das Gericht und auch die Staatsanwaltschaft gehen erfahrungsgemäß von dem Regelfall einer „Ungeeignetheit“ zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr aus und entziehen nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis. Das liegt aber nur daran, dass viele Rechtsanwälte meist nichts auf den „Tisch legen“, was den Regelfall der Ungeeignetheit widerlegen könnte.

Es wird also noch nicht einmal der Versuch unternommen, das Gericht und/oder die Staatsanwaltschaft vom Gegenteil zu überzeugen. Hat das Gericht keinerlei Hinweise darauf, dass der Täter bereits an seiner – jedenfalls zum Zeitpunkt der Tat vorliegenden – Ungeeignetheit mit fachlicher Unterstützung gearbeitet hat, so geht das Gericht verständlicherweise auch von dem Regelfall aus. Hier ist der entscheidende Ansatzpunkt für den Strafverteidiger.

Sofern dieser dem Mandanten bereits bei Mandatsübernahme erklärt, dass er den umgehenden Beginn einer verkehrstherapeutischen Maßnahme empfiehlt, so hat der Verteidiger dann eine fundierte und zu berücksichtigende Argumentationsgrundlage für die Verteidigung im Hinblick auf die Ungeeignetheit zur Hand. Eine verkehrstherapeutische Maßnahme, die natürlich auch entsprechend sorgfältig, sachlich und umfassend bescheinigt werden muss, kann bereits einer Einlassung hinzugefügt werden. In vielen Fällen ist es so, dass Verkehrsstraftaten im Strafbefehlsverfahren abgehandelt werden. Sofern die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht sehen, dass der Täter sich bereits mit fachlicher Hilfe um die Aufarbeitung seiner Tat kümmert, so hat das in der Regel positive Auswirkungen auf das Strafmaß.

Für die Bemessung der Sperrfrist kommt es darauf an, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich bestehen wird. Entscheidend ist somit allein die Gefahrenprognose, welche im Falle eines Mandanten, der sich einer individualtherapeutischen Schulungsmaßnahme unterzieht aufgrund des darin geschilderten und nachgewiesenen Nachtatverhaltens günstiger ausfällt als in durchschnittlichen Fällen.

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