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MPU bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/I? Ja!

Nach 13 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.

Wir hören immer wieder von Klienten, dass die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt doch damals bei der Strafverteidigung gesagt habe, dass die Blutalkoholkonzentration (BAK) unter 1,6 Promille gelegen habe und deshalb keine MPU erforderlich werde. Oft wird übersehen, dass sich in der Ermittlungsakte aber ein Hinweis im Polizeibericht befindet, wonach direkt noch am Vorfallort eine AAK-Testung erfolgte. Wenn die AAK-Messung 0,8 mg/l betrug ist das für die Fahrerlaubnisbehörde ausreichend dann im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens für den Führerschein nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV i.V.m. den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung eine MPU anzuordnen (siehe hierzu auch ausführlich das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 1 M 148/22 in der Fachzeitschrift BLUTALKOHOL Vol. 60, No. 1 Januar 2023).

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