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Amtsgericht Schmallenberg, Beschluss vom 29. Juli 2019, 5 Cs 180 Js 97/19-33/19: Zum Prüfungsumfang des Gerichts hinsichtlich der Fahreignung im Rahmen eines Sperrfristverkürzungsantrags nach § 69 a Abs. VII StGB

Das Gericht hat nicht über das Vorliegen der endgültigen Fahreignung zu entscheiden, sondern nur darüber, ob es einen Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Die Beseitigung des Eignungsmangels muss für das Gericht nicht bewiesen sein und das Gericht muss auch nicht von der wiederhergestellten Eignung überzeugt sein, um die Sperre aufzuheben. Vielmehr reicht eine günstige Prognose, welche die erneute Teilnahme als Kraftfahrzeugführer verantwortbar erscheinen lässt

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