Nach CTU 1 Ziff. 11 gilt das Folgende: Die Urinabgabe im Rahmen eines Abstinenzkontrollprogramms erfolgt…
Der THC-Wert von 1,0 ng/ml markiert aktuell immer noch den Grenzwert für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG
Immer wieder haben wir beim IVPM/ SBZM Anfragen von Klienten, die gehört haben, dass der Grenzwert angeblich bei 3,0 ng/ml THC liegt. Tatsächlich gibt es seit vielen Jahren in Fachkreisen Diskussionen über eine Anhebung des Grenzwertes. Das hat sich aber bis heute nicht durchgesetzt. Der aktuelle Wert liegt immer noch bei 1,0 ng/ml THC.