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Medizinalcannabis Teil 1

In den letzten 4 Jahren hat sich um das Thema „Medinzinalcannabis“ viel getan. Seit dem 10. März 2017 gilt das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften. Seit diesem Zeitpunkt haben Ärzte die Möglichkeit Cannabis als Arzneimittel zu verschreiben. Aus führerscheinrechtlicher Sicht stellte sich damit die Frage, welche Auswirkungen die Einnahme von Medizinalcannabis auf die Fahreignung hat, welche verkehrsrechtlichen Risiken in der Praxis auftreten und wie die Behörden mit diesen Fragen umgehen. Im Jahr 2017 verfügten nur einige wenige tausend Menschen in Deutschland über die Erlaubnis Medizinalcannabis erwerben und konsumieren zu dürfen. Diese Zahl hat sich in den letzten Jahren vervielfacht und nimmt laufend stark zu.

In verkehrsrechtlicher Hinsicht hatte die Gesetzesänderung zur Folge, dass Cannabispatienten dem Medikamentenprivileg nach § 24 a StVG unterliegen, also keine Ordnungswidrigkeit mehr begehen, wenn bei ihnen im Blut mehr als 1 ng/ml THC gefunden wird. Die aus Gründen der Gefahrenabwehr entscheidende Voraussetzung für die Teilnahme am Straßenverkehr muss die sein, dass die Medikation die Fahrsicherheit nicht einschränkt, damit die Grundvoraussetzung für eine sicheres Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr vorliegt. Damit ist die Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss nicht mehr generell untersagt, solange keine die Fahrsicherheit relevanten Auswirkungen auftreten. Ist dies aber der Fall, so ist eine Strafbarkeit gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) gegeben.

Was passiert nun in der Praxis?

Sofern ein Cannabispass vorliegt besteht die Möglichkeit, dass dieser im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei akzeptiert wird. Es kann aber auch sein, dass die Polizeibeamten kritisch sind und sich der Betroffene trotz des Cannabispasses einer Blutuntersuchung unterziehen muss. Das Ergebnis einer solchen Blutanalyse wird dann der Fahrerlaubnisbehörde des Betroffenen gemeldet. Diese Praxis wird von den Verwaltungsgerichten in der Regel als rechtmäßig angesehen, da die Fahrerlaubnisbehörde für die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr zuständig ist und Überprüfungsmöglichkeiten haben muss.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde dann von einem solchen Vorfall Kenntnis erlangt hat, schreibt sie den Betroffenen an, um die Fahreignung zu überprüfen bzw. zu klären. Die Vorgehensweise der Fahrerlaubnisbehörden ist nicht bundeseinheitlich und stark von regionalen Unterschieden geprägt.

Viele Fahrerlaubnisbehörden forschen sehr genau nach, weil es immer wieder vorgekommen ist und auch heute noch vorkommt, dass Konsumenten von (illegalem) Cannabis versuchen sich über den Weg einer ärztlichen Verschreibung ihren Cannabiskonsum legalisieren zu lassen, obwohl aus medizinisch / fachlicher Sicht die Voraussetzungen für eine Verschreibung nicht vorliegen.

Teilweise verlangen Fahrerlaubnisbehörden vom Betroffenen eine Bescheinigung von dem Medizinalcannabis verschreibenden Arzt und die Beantwortung von Fragen zu Grunderkrankungen und ob Auswirkungen auf die Fahreignung bestehen. Wenn diese Fragen (mal weniger, mal mehr) von dem Betroffenen bzw. dem behandelnden Arzt zur Zufriedenheit der Fahrerlaubnisbehörde beantwortet werden können, ist die Sache erledigt.

Andere Fahrerlaubnisbehörden berufen sich auf ihre Kompetenzen aus der Fahrerlaubnisverordnung und fordern die Vorlage eines ärztlichen oder sogar eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Unter welchen Voraussetzungen solche Gutachten ein positives Ergebnis haben, ergibt sich aus vielen fachlichen Gesichtspunkten (siehe u.a. die Handlungsempfehlung der ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien für die Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation – Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM)).

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