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Eine Einordnung in die Hypothese D 3 ist grds. nur unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Konsum der nachfolgenden Substanzen möglich

Bei Konsum von Drogen der folgenden Substanzgruppen ist nach Ausschluss der Kriterien für eine Abhängigkeit (Hypothese D 1) oder einer fortgeschrittenen Drogenproblematik (Hypothese D 2) zu prüfen, ob der Klient – gegebenenfalls auch ohne fachliche bzw. suchttherapeutischer Unterstützung – in der Lage war, sein Konsumverhalten angemessen zu verändern:

  • Amphetamin
  • Cannabis
  • Ecstasy (MDMA)
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