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“Bindungswirkung” von strafrechtlichen Entscheidungen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde

Eine Bindungswirkung der Fahrerlaubnisbehörde ist in § 3 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Sofern die dortigen Voraussetzungen vorliegen ist die Fahrerlaubnisbehörde an die strafgerichtliche Entscheidung gebunden und darf keine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Klärung der Eignungsfrage mehr anordnen. Allerdings besteht eine “Bindungswirkung” nur in den Fällen, wenn eine ausreichende schriftliche Beurteilung der Eignung von Seiten des Strafgerichts vorliegt und zwar bei demselben unverändert vorliegenden Sachverhalt. Es wird auch verwiesen auf § 267 Abs. 6 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO). Dort heißt es dazu:: “……….. müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist”, also auch die Gründe des Wegfalls der Ungeeignetheit der Fahreignung, was wichtig ist hinsichtlich einer “Bindung” der Verwaltungsbehörde.

Dagegen gibt es für die Fahrerlaubnisbehörde laut Bundesverwaltungsgericht nur eine “Achtungspflicht” bei einem nachträglichen Beschluss des Strafgerichts zur Aufhebung der Sperrfrist oder zur Sperrfristverkürzung gemäß § 69 Abs. 7 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB).

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