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“Bindungswirkung” von strafrechtlichen Entscheidungen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde

Eine Bindungswirkung der Fahrerlaubnisbehörde ist in § 3 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Sofern die dortigen Voraussetzungen vorliegen ist die Fahrerlaubnisbehörde an die strafgerichtliche Entscheidung gebunden und darf keine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Klärung der Eignungsfrage mehr anordnen. Allerdings besteht eine…

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