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Achtung: Abstinenz bei einer diagnostizierten Alkoholabhängigkeit

Sowohl in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung als auch in Anlage 4 Nr. 8.4 FeV wird gefordert, dass eine dauerhafte Abstinenz besteht, die in der Regel für einen Zeitraum von einem Jahr „nach der Entgiftung und Entwöhnungszeit“ nachgewiesen werden muss. Somit wird eine abgeschlossene erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung vor Beginn des Abstinenz-Belegzeitraums vorausgesetzt.

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