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Rückrechnung des Promillewertes bei einer Trunkenheitsfahrt

Der VGH München, Beschluss vom 28.08.2024 – 11 ZB 24.856 stellt klar, dass zur Klärung der Fahreignung bei einer Alkoholproblematik gemäß § 13 FeV der Blutalkoholgehalt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt im Wege der Rückrechnung aus einer später entnommenen Blutprobe ermittelt werden darf. Dabei sind ein Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde und einer Resorptionsphase von zwei Stunden nach Trinkende zu Grunde zu legen.

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