Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 03. Februar 2023 - 16 B 1590/21: "Bei gelegentlichem Cannabiskonsum…
OVG NRW zu Grenzwert 1,0 µg/Gl
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 03. Februar 2023 – 16 B 1590/21:
„Bei gelegentlichem Cannabiskonsum stellt erst eine Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration von 1,0 µg/l oder mehr eine Tatsache i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV dar, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und zur Überprüfung der Fähigkeit und Bereitschaft, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, mittels medizinisch-psychologischer Untersuchung berechtigt“.