MPU wegen Ausnahme vom Mindestalter
Wer das nach § 10 Abs 2 StVG erforderliche und in § 10 Abs. 1 FeV für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse festgesetzte Mindestalter noch nicht erreicht hat, darf Kraftfahrzeuge dieser Klasse nicht führen. Ausnahmen können bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Diese fordert dann für ihre Entscheidung eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Diese Konstellationen kommen oft vor, wenn z.B. ein junger Mann oder auch eine junge Dame eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin machen.