Skip to content

Gibt es Anforderungen für Abstinenzprogramme?

Ja, selbstverständlich. Diese müssen auch unbedingt beachtet werden.  Gemäß Anlage 4a (zu  § 11 Absatz 5) FeV dürfen, soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen erforderlich ist, hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich durchgeführt wurde von:

• einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf,
• einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
• einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“,
• einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
• einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
• einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke akkreditierten Labor.

Zusätzlich zu den aufgelisteten Gruppen können ggf. auch andere Ärzte oder Stellen Abstinenzkontrollen durchführen, müssten dann jedoch die Bedingungen der CTU (Chemisch-Toxikologische-Untersuchungen) 2 erfüllen, d.h. auch an einschlägigen Fortbildungen wie z. B. dem Curriculum der DGVM oder dem neuen Curriculum der Bundesärztekammer, mit dem neben der verkehrsmedizinischen Zusatzqualifikation in einem Modul auch die Qualifikation zur Durchführung von Abstinenzprogrammen erworben wird, teilgenommen haben und über ein System der Qualitätssicherung verfügen. Dies wäre dann bei Verwendung von Belegen im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung zusammen mit dem abschließenden Befundbericht darzulegen, so dass die Beachtung von CTU 2(2) von den Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF) nachvollzogen werden kann.

 

An den Anfang scrollen