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E-Scooter werden rechtlich wie ein Auto eingestuft. Also Vorsicht!

Seit dem 15.06.2019 gilt die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV). Im Sinne dieser Verordnung werden nach § 1 eKFV Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h als Kraftfahrzeuge eingestuft, wenn diese zusätzlich ergänzende Merkmale aufweisen (u. a. Lenk- oder Haltestange sowie weitere Anforderungen an die Verkehrssicherheit i. S. d. §§ 4 ff. eKFV). Damit sind E-Scooter oder Elektro-Tretroller Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung und fallen eindeutig unter den Kraftfahrzeugbegriff.

Nach Inkrafttreten der Verordnung hatten sich die Gerichte zunehmend mit Trunkenheitsfahrten auf einem E-Scooter zu beschäftigen. Es bestanden unterschiedliche Ansichten über die Einordnung dieser Elektrokleinstfahrzeuge in das bestehende Rechtssystem. Die Betroffenen, die anwaltlich vertreten waren, argumentierten in der Regel damit, dass sich ein E-Scooter als solcher erheblich von einem wesentlich schwereren fahrerlaubnispflichtigen PKW oder Motorroller unterscheidet und eher mit einem Fahrrad zu vergleichen sei, wobei selbst letzteres schneller fahren könne. Die Benutzung eines E Scooters durch einen betrunkenen Fahrer beinhalte daher für andere Menschen ein geringeres Gefährdungspotential als eine mittels Pkw oder Kraftrad begangene Trunkenheitsfahrt.

Die Amtsgerichte, die sich in erster Instanz mit diesen Trunkenheitsfahrten zu beschäftigen hatten, entschieden unterschiedlich (zur Rechtslage im Jahr 2020 siehe Kerkmann, Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter – Aktuelle Rechtsprechung zur (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis in NZV 2020, 161). Es dürfte heute die weit überwiegende Meinung bei den Gerichten und damit die herrschende Rechtsprechung sein, dass E-Scooter als Kraftfahrzeug einzustufen sind (BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 205 StRR 216/20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.2021 – 1 OWi 2 SsBs 40/21, GST 2021, 179; OLG Hamburg, Urteil vom 16.03.2022 – 9 Rev 2/22, BeckRS 2022, 10351; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2022 – (3) 121 Ss 40/22 (13/22); OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. Mai 2023 – 1 Ss 276/22, Blutalkohol Nr. 4, Juli 2023, Jahrgang 2023 S. 332; LG Oldenburg, Beschluss vom 7. November 2022 – 4 Qs 368/22, BeckRS 2022; LG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni.2023 – 111 Qs 42/23 BeckRS 2023, 16100), die Regelvermutung der Ungeeignetheit im Einzelfall aber widerlegt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass damit auch die in der Rechtsprechung anerkannten BAK-Grenzwerte zur Bestimmung der Fahrtüchtigkeit von Kraftfahrzeugführern auch auf Führer von E-Scootern anwendbar sind (BGH, Beschluss vom 13. April 2023 – 4 StR 439/22, NZV 2023, 418).

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