Bundesgerichtshof 4 StR 526/24 zur alkoholbedingten relativen Fahrunsicherheit
Eine relative Fahrunsicherheit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zwar unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahrunsicherheit (< 1,1 Promille) liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahrunsicherheit geführt werden muss. Erforderlich sind mithin weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, die im…

