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6 oder 12 Monate Abstinenzzeit bei einer sog. „Fortgeschrittenen Alkoholproblematik“ gemäß Hypothese A 2 erforderlich?

Es wird immer damit geworben, dass auch 6 Monate Abstinenzzeit ausreichend seien.

Wir verweisen hierzu auf den Wortlaut der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Verkehrsblatt S. 110) Fassung vom 17.02.2021 (Verkehrsblatt S. 198), in Kraft getreten am 01.06.2022 mit der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 11 vom 25. März 2022) i. V. m. Satz 1 der Anlage 4 a zu § 11 Abs. 5 FeV.

Hier heißt es:

„Die Änderung ist nach genügend langer Erprobung und der Erfahrensbildung (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert.“

Der Regelfall ist damit 12 Monate (1 Jahr). Ausnahmefälle sind nur unter ganz engen, darzulegenden Konstellationen möglich. Keinesfalls ist es so, dass man hier „frei“ wählen kann zwischen 6 und 12 Monaten. In der Praxis der MPU-Begutachtung werden 6-monatige Abstinenznachweise nur in sehr, sehr seltenen Fällen als ausreichend angesehen.

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