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Zu den Anforderungen an Bescheinigungen: „Kurse für alkoholauffällige Kraftfahrer:innen“

Landgericht Heilbronn Beschluss vom 27.04.2018 – 3 QS 17/18

Die bloße (erfolgreiche) Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer allein begründet eine solche Annahme indes weder generell noch vorliegend. Das gilt auch dann, wenn der Kurs nach einem allgemein anerkannten Modell, etwa „Mainz 77“ absolviert wurde. Zwar bestätigt das Teilnahmezertifikat, wie schon die Bezeichnung nahelegt, die ordnungsgemäße Teilnahme, lässt aber regelmäßig keine individuelle Bewertung der Wirkungen des Kurses auf den einzelnen Teilnehmer zu, da es sich regelmäßig nicht ausreichend individuell mit dem jeweiligen Probanden auseinandersetzt, sodass sich allein aus der Teilnahme an einem solchen Kurs i.d.R. keine belastbaren Rückschlüsse auf eine Veränderung der Einstellung und des Verhaltens des Verurteilten hin zu einer risikobewussten Teilnahme am Straßenverkehr ziehen lassen.“;

 

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