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Anforderung an eine Verkehrstherapie. Nur Teilnahmezertifikat reicht nicht aus.

Landgericht Fulda, Beschluss vom 8. November 2017- 2 QS 125/17

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die erfolgreiche Nachschulung aufgrund wissenschaftlich anerkannter Modelle, d. h. die Teilnahme an einer Verkehrstherapie oder an einem Aufbauseminar, als neue Tatsachen im Sinne der Norm herangezogen werden kann, doch kann die Feststellung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur nach eingehender individueller Prüfung getroffen werden; allein die Teilnahme an einer Nachschulung reicht nicht aus. Vorliegend konnte eine derartige Feststellung zum jetzigen Zeitpunkt insbesondere deshalb nicht getroffen werden, da das dem Betroffenen ausgestellte Teilnahmezertifikat keine ausreichenden individuellen Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Betroffene die von ihm begangene Alkoholfahrt aufgearbeitet und sich mit den Ursachen und Folgen auseinandergesetzt hat und nunmehr aufgrund des Kurses in der Lage ist, Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr strikt zu trennen“.

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