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Wer darf für die MPU Abstinenzkontrollprogramme durchführen?

Diese Frage ist genau geregelt.

Kriterium CTU 2

Die Durchführung der Abstinenz-, Konsum- oder Einnahmekontrollen (Drogen, Medikamente oder Alkohol) erfolgt durch eine neutrale, qualitätsgesicherte Stelle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik. Das Untersuchungsmaterial wird dabei auf eine solche Weise gewonnen und an das Analyselabor übermittelt, dass die toxikologische Untersuchung zur Abstinenzüberprüfung oder zum Nachweis einer akuten Alkohol-/Drogenfreiheit am Untersuchungstag den aktuellen Status des Untersuchten zuverlässig wiedergeben kann.

  1. Die Durchführung des Programms bzw. die Probennahme (Befunderhebung) sowie die Befundauswertung erfolgt verantwortlich durch einen in der Anlage 4 a Nr. 6 b FeV) aufgeführten Arzt bzw. Toxikologen (spezifiziert in Kriterium CTU 3, Indikator 1) in einem für forensische Zwecke akkreditierten Labor. Stetige einschlägige Fortbildungen bezüglich Probennahme und Drogenanalytik für forensische Zwecke sind zusätzlich verpflichtend. Zur Überprüfung der Dauermedikation anhand von Blut-/Serumanalysen, nicht aber für Urinscreenings oder Haaranalysen kann neben einem forensisch-toxikologischen Labor auch ein medizinisches Labor mit einer Akkreditierung nach DIN EN ISO 15189 im Bereich des Therapeutic Drug Monitoring (TDM) beauftragt werden.
  2. Das Programm wird zwar von keinem der genannten Verantwortlichen, jedoch von einer anderen Stelle durchgeführt, die ihre spezifische Qualifikation für forensische Abstinenzkontrollen durch einschlägige Weiterbildung (z.B. Curriculum der DGVM oder Curriculum der Bundesärztekammer inkl. Modul I und V), ein dokumentiertes und regelmäßig überprüftes System zur Qualitätssicherung sowie entsprechende Fortbildungen bezüglich Probennahme und Drogenanalytik für forensische Zwecke darlegen kann.
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