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Vorsicht bei Abstinenznachweisen!

Wir hören leider immer wieder, dass Klienten Abstinenznachweise in der MPU vorgelegt haben, die in der MPU nicht anerkannt werden. Deshalb weisen wir daraufhin, dass nicht jede beliebige Person oder Institution berechtigt ist, im Rahmen von Abstinenzkontrollprogrammen mitzuwirken. Nur die im Nachfolgenden unter “Kriterium CTU 2” aufgelisteten Personen / Institutionen sind berechtigt Drogen – oder Alkoholabstinenzkontrollen durchzuführen und nicht MPU-Berater, Psychologen oder einfache Hausärzte.

Kriterium CTU 2

Die Durchführung der Drogen- oder Alkoholabstinenzkontrolle bzw. die Probennahme erfolgt durch eine neutrale, qualitätsgesicherte Stelle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik. Das Untersuchungsmaterial wird dabei auf eine solche Weise gewonnen und an das Analyselabor übermittelt, dass die toxikologische Untersuchung zur Abstinenzüberprüfung oder zum Nachweis einer akuten Alkohol-/Drogenfreiheit am Untersuchungstag den aktuellen Status des Untersuchten zuverlässig wiedergeben kann.

  1. Die Durchführung des Programms bzw. die Probennahme erfolgt verantwortlich durch einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Rechtsmedizin“, einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt/Toxikologen in einem für forensische Zwecke akkreditierten Labor oder einen Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, der die hierfür erforderliche Qualifikation besitzt.
  2. Das Programm wird zwar von keinem der o.g. Ärzte, jedoch von einem anderen in § 11 (2) FeV genannten Arzt verantwortlich durchgeführt, der seine spezifische Qualifikation für forensische Abstinenzkontrollen durch einschlägige Weiterbildung, ein dokumentiertes und regelmäßig überprüftes System zur Qualitätssicherung sowie entsprechende Fortbildungen bzgl. Probennahme und Drogenanalytik für forensische Zwecke darlegen kann.
  • 11 (2) Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

(1) ………….

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.

für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,

2.

Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,

3.

Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,

4.

Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder

5.

Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,

erstellt werden soll.

 

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