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Straftaten und eine MPU!

Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass nicht nur Straftaten im Straßenverkehr oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurden, dazu führen können, dass die Führerscheinstelle von einer Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen ausgeht. Die Führerscheinstellen sehen es auch als erforderlich an, dass eine charakterliche Eignung vorliegt. Wenn jemand also zum Beispiel sonstige kriminelle Delikte begangen hat, die gar nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, so kann die Führerscheinstelle auch hier Bedenken an der Eignung haben, weil sie davon ausgeht, dass aus solchen charakterlichen Mängeln nicht selten auch eine erhöhte Risikobereitschaft resultiert und damit eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr besteht oder bestehen könnte.

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