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MPU wegen Straftaten in Mönchengladbach

Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass nicht nur Straftaten im Straßenverkehr oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurden, dazu führen können, dass die Führerscheinstelle von einer Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen ausgeht. Die Führerscheinstellen sehen es auch als erforderlich an, dass eine charakterliche Eignung vorliegt. Wenn jemand also zum Beispiel sonstige kriminelle Delikte begangen hat, die gar nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, so kann die Führerscheinstelle auch hier Bedenken an der Eignung haben, weil sie davon ausgeht, dass aus solchen charakterlichen Mängeln nicht selten auch eine erhöhte Risikobereitschaft resultiert und damit eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr besteht oder bestehen könnte.

Die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen können nur dann als wiederhergestellt gelten, wenn sich die persönlichkeitsbezogenen, krankheitsbedingten und sozialen Bedingungen, die für das frühere gesetzwidrige Verhalten verantwortlich waren, entscheidend positiv verändert oder ihre Bedeutung soweit verloren haben, dass negative Auswirkungen auf das Verhalten als Kraftfahrer nicht mehr zu erwarten sind. Davon ist nur auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Eine unter den entscheidenden Aspekten positiv zu bewertende Veränderung der Lebensweise ist deutlich erkennbar und wird durch die jetzigen Lebensverhältnisse gestützt (soziale Beziehungen, wirtschaftliche Situation, Engagement in Beruf bzw. Ausbildung etc.).
  • Diese Veränderung wurde vom Betroffenen aus einem Problembewusstsein heraus vollzogen (ggf. initiiert oder begleitet von einer angemessenen fachlichen Intervention), und sie wird als zufriedenstellend (positiv) erlebt.
  • Generelle Fehleinstellungen oder Störungen, die eine soziale Einordnung verhindern, lassen sich nicht (mehr) feststellen.
  • Die vorangegangenen Voraussetzungen haben sich über einen gewissen Zeitraum, in der Regel etwa ein Jahr, als stabil erwiesen.
  • In verkehrsmedizinischer Hinsicht sind die Voraussetzungen für eine positive Prognose dann gegeben, wenn auch keine Einschränkung verkehrsrelevanter Funktionen dahingehend vorliegt, dass allein aufgrund unzureichender körperlicher bzw. gesundheitlicher Voraussetzungen bereits die Regelung des Fahrverhaltens gestört wäre.
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