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Sächsisches Oberverwaltungsgericht zur Angemessenheit der Fristsetzung für die Beibringung eines MPU-Gutachtens

Beschluss vom 13. August 2019:

“Die Frist des § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) dient nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, erst den Nachweis über die Beendigung des Alkoholmissbrauchs zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann.

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