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Legalisierung von Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr

Für den Konsum von Cannabis gilt Ähnliches wie für den Konsum von Alkohol: Er beeinträchtigt die Fähigkeit zum Autofahren. Deshalb gelten für das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis und Alkohol strenge Regeln. Das Verbot ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen nach Cannabis-Konsum ist in § 24 a Straßenverkehrsgesetz geregelt. Cannabis ist in der Anlage zu dem Gesetz ausdrücklich genannt. Die kritischen Grenzwerte allerdings nicht. Sie ergeben sich aus der regelmäßigen Rechtsprechung: Ab 1,0 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum (ng/ml) begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit – nur der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bisher mit zwei Nanogramm eine doppelt so hohe Grenze akzeptiert. Welche Menge das beim Konsum bedeutet, ist wie bei Alkohol nicht exakt zuordenbar: Wer gelegentlich Cannabis konsumiert (maximal ein Konsum pro Woche) und dabei einen Joint mit einem Drittel Gramm Cannabis, das wiederum einen THC-Gehalt in Höhe von zehn Prozent hat, raucht, dessen Blut enthält in den meisten Fällen acht Stunden nach dem Konsum noch mehr als ein Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Dabei ist es unerheblich, ob der Fahrer Ausfallerscheinungen zeigt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet zudem eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an. Dies macht sie übrigens auch, wenn der Cannabiskonsum gar nichts mit einer Teilnahme im Straßenverkehr zu tun hatte – es reicht, dass die Behörde, beispielsweise im Rahmen von Strafverfahren, vom Cannabiskonsum eines Betroffenen erfährt.

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