Auf Alkohol zu verzichten ist oft nicht so schwer. Viel anstrengender ist das Umfeld. Ständig…
Alkoholgrenzwerte im Straßenverkehr Teil 2
In Deutschland gilt seit 1. August 2007 ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit, sowie für Jugendliche unter 21 Jahren. Ansonsten ist der Alkoholgenuss bei Kraftfahrern dagegen erst bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte mit Sanktionen bedroht. Weil durch umfangreiche verkehrsmedizinische Untersuchungen feststeht, dass die negativen Auswirkungen des Alkohols auf die Fahrtauglichkeit eines Kraftfahrers erst ab einer bestimmten Blut- und/oder Atemalkoholkonzentration einsetzen, ist man dort der Ansicht, es sei nicht gerechtfertigt und wäre unverhältnismäßig, bereits einen noch so minimalen Alkoholkonsum zu ahnden, wenn dieser nach (derzeitigen) wissenschaftlichen Erkenntnissen keinen nachteiligen Einfluss auf die Fahrtauglichkeit haben kann (nach unserer Auffassung sehr bedenklich). Die Menschen denken, ein „bisschen“ Alkohol vor oder während der Fahrt sei ja schließlich nicht verboten und unternehmen deshalb den gefährlichen Versuch, sich an die gesetzlichen Grenzwerte „heranzutrinken“, sie dann jedoch aus Unkenntnis und/oder Leichtsinn doch überschreiten. Hier spielt auch die sog. „Giftfestigkeit“ eine große Rolle (siehe bereits die Ausführungen am Anfang).
Alkoholgrenzwerte in der Bundesrepublik Deutschland gibt es derzeit für Kraftfahrer gleich 4 Stück (0,0 Promille; 0,3 Promille; 0,5 Promille; 1,1 Promille), die sich teilweise aus dem Gesetz ergeben und im Übrigen von der Rechtsprechung nach rechts- und verkehrsmedizinischen Erkenntnissen festgelegt wurden. Dabei ist es für den Laien kaum nachvollziehbar, warum er sich beispielsweise bereits ab einer BAK von „nur“ 0,3 ‰ strafbar machen kann, wenn es deswegen zu einem Unfall kommt, während bei deutlich höheren BAK-Werten zwischen 0,5 und 1,09 ‰, wenn sonst keine Ausfallerscheinungen zu verzeichnen sind, lediglich ein Bußgeldtatbestand erfüllt ist.
Werden bei einem Kraftfahrzeugführer Ausfallerscheinungen festgestellt oder kommt es zu einer gefährlichen Verkehrssituation oder gar zu einem Unfall und wird zum Tatzeitpunkt eine BAK von 0,3 ‰ oder mehr festgestellt, ist nach ständiger Rechtsprechung bereits die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Alkohol (eine) der Ursachen hierfür gewesen sein könnte. Kann dies nachgewiesen werden, kommt eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB) in Betracht.
Wer als Kraftfahrer entweder mit einer BAK von 0,5 ‰ oder mehr am Straßenverkehr teilnimmt, wird wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG verfolgt, selbst wenn es deswegen zu keinerlei Ausfallerscheinungen oder gefährlichen Verkehrssituationen gekommen ist.
Ab einem BAK-Wert von 1,1 ‰ beginnt nach ständiger Rechtsprechung der Bereich der absoluten Fahruntauglichkeit. Wer als Kraftfahrer so viel oder sogar noch mehr Alkohol im Blut hat, gilt automatisch und ohne, dass der Beweis des Gegenteils möglich wäre, als unfähig, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen, und macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder – wenn ein Unfall passiert oder beinahe passiert wäre – wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB strafbar.