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Alkohol auf dem Fahrrad; Promillegrenzen + Strafen + Folgen

Haben Radfahrer 1,6 Promille oder sogar noch mehr Alkohol im Blut und geraten so in eine Polizeikontrolle, ist die Fahrt für sie beendet und es muss mit einer Strafe gerechnet werden. Wer unter dieser Promillegrenze liegt und unauffällig fährt, dem können Polizeibeamte die Weiterfahrt allerdings grds. nicht untersagen. Anders sieht das bei Radfahrern aus, die bereits bei einem geringeren Pegel sichtliche Fahrauffälligkeiten / Ausfallerscheinungen haben. Im Falle eines Unfalls liegt bereits ab 0,3 Promille eine Straftat vor – wenn die Polizei nachweisen kann, dass das Fehlverhalten des Radfahrers auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) wird bei einem Verstoß prüfen, ob Fahreignungsbedenken bestehen. Denn Radfahrer, die stark betrunken am Straßenverkehr teilnehmen, könnten dies künftig auch mit ihrem Auto tun. Wer die zulässige Promillegrenze erreicht oder überschreitet, muss damit rechnen, dass eine – umgangssprachlich oft auch als “Idiotentest” bezeichnete – medizinisch-psychologische Untersucht (MPU) veranlasst wird. Verläuft die medizinisch-psychologische Untersuchung einwandfrei, kann der Radfahrer seinen Führerschein behalten. Besteht er sie jedoch nicht oder verweigert sie sogar, muss er mit dem Entzug des Führerscheins durch die Behörde rechnen.

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