Kriterium CTU 1 Ziff. 11: Die Urinabgabe im Rahmen eines Abstinenzkontrollprogramms erfolgt - nachvollziehbar dokumentiert…
Achtung bei Haaranalysen für zu erbringende Abstinenznachweise!
Bitte beachten Sie, dass nach den CTU-Kriterien (Kriterien für die chemisch-toxikologische Untersuchung) eine Haaranalyse auf Alkoholkonsum mit „behandelten“ Haaren (färben/tönen/bleichen) nicht zulässig ist. Sollten Ihre Haare unbehandelt sein, tragen Sie bitte unbedingt dafür Sorge, dass dieses auch so bleibt, wenn Sie beabsichtigen eine Haaranalyse vorzunehmen.