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Amtsgericht Hamburg, 13 C 47/23 – Kostenrückzahlungsanspruch für die Erstellung eines fehlerhaften medizinisch-psychologischen Gutachtens

Aus den Urteilsgründen:

Beruht ein Fahreignungsgutachten auf einer medizinischen Untersuchung, einer Leistungstestung sowie einer psychologischen Testung und ist es von einer Psychologin sowie einer Ärztin unterzeichnet, ist bereits ein Fehler im medizinischen Bereich hinreichend, um insgesamt von der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens auszugehen.

Ärzte und Diplom Psychologen sind Personen, die Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Absatz 1 BGB leisten. Ein Dienstvertrag mit solchen Personen kann jederzeit ohne Grund und Fristen gekündigt werden § 627 Absatz 1 BGB. Dem Rechtsgedanken dieser Norm folgend kann dem Besteller eines durch eine Ärztin und einer Diplompsychologin zu erstellenden Gutachtens über seine Person dann auch nicht zugemutet werden, bei hier auftretenden Fehlern zunächst Nachbesserung zu verlangen.

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