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Oberverwaltungsgericht Münster 16 B 1028/24 – Erforderliche Anlassbezogenheit der Fragestellung in der Anordnung eines MPU-Gutachtens

Zielt die in der Anordnung zur Beibringung eines medizinischen-psychologischen Gutachtens vorhandene Fragestellung darauf ab, ob bei dem Betroffenen als Folge des Cannabiskonsums jenseits der akuten Rauschwirkung dauerhaft fahreignungsausschließende Leistungsmängel vorliegen, obwohl für eine solche Befürchtung bei dem in Rede stehenden gelegentlichen Cannabiskonsum in aller Regel kein Anlass besteht, liegt ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 11 Absatz 6 FeV vor (fehlende Anlassbezogenheit der Fragestellung), der zur Rechtswidrigkeit der Gutachtenanordnung führt.

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