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Bundesgerichtshof 4 StR 526/24 zur alkoholbedingten relativen Fahrunsicherheit

Eine relative Fahrunsicherheit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zwar unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahrunsicherheit (< 1,1 Promille) liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahrunsicherheit geführt werden muss. Erforderlich sind mithin weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers infolge seiner Alkoholisierung so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, zu steuern. Dieses hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen.

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