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Auswirkungen von Drogenkonsum auf die Fahrtüchtigkeit – Teil 2

Fahruntauglichkeit ist ferner anzunehmen, wenn der Betroffene grundsätzlich außerstande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen. Die Fahrtüchtigkeit einer Person ist z.B. im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase vollkommen aufgehoben. Dies gilt immer dann, wenn relevante Mengen THC in den Körper des Konsumenten gelangen oder wenn der Konsum von Haschisch mit anderen berauschenden oder betäubenden Mitteln, insbesondere Alkohol und Medikamenten kombiniert wird. In Ausnahmefällen kann der Konsum von Cannabis auch eine dauerhafte fahreignungsrelevante Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit des Konsumenten nach sich ziehen.

Diese Fälle sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass über einen längeren Zeitraum erheblicher Drogenmissbrauch geübt worden ist (Dauerkonsumenten).

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