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Auswirkungen von Drogenkonsum auf die Fahrtüchtigkeit – Teil 1

Die mit der Einnahme von illegalen Drogen verbundenen Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit lassen sich, im Gegensatz zum Alkohol, wegen der individuell sehr unterschiedlichen Drogenwirkung und der eigenständigen Wirkungen von Drogen-Stoffwechselprodukten kaum sicher vorhersehen. Das gilt in besonderem Maße für die Kombination unterschiedlicher Drogen oder von Rauschgift mit Alkohol. Diese sog. Multiintoxikationen können für den Konsumenten zu einer nicht mehr kalkulierbaren Gefahrenquelle für die Teilnahme am Straßenverkehr und seine Gesundheit werden. Jeder Nachweis bestimmter Drogen im Blut eines Kraftfahrers führt heute zu empfindlichen Geldbußen sowie zu einem Fahrverbot (§ 24 Abs. 2 StVG).

Zusätzlich kommt ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in Betracht. Wer als Führerscheinbewerber oder Fahranfänger in den Verdacht gerät, Konsument harter Drogen (gewesen) zu sein, kann von der Führerscheinstelle aufgefordert werden, durch eine medizinisch-psychologische -Untersuchung (MPU) seine Drogenfreiheit nachzuweisen. Das wird in der Regel auch immer gemacht. Der Staat betrachtet den Drogenkonsum grundsätzlich als Eignungsmangel, der jedenfalls bei sog. harten Drogen die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit immer rechtfertigt. Von unzureichender Kraftfahreignung in Folge drogenkonsumbedingter körperlich-geistiger Leistungsdefizite ist insbesondere auszugehen, wenn der Konsum von Drogen beim Betroffenen dazu geführt hat, dass seine Auffassungsgabe, seine Konzentrationsfähigkeit, sein Reaktionsvermögen oder seine Selbstkontrolle ständig unter dem für ein sicheres und verkehrsgerechtes Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erforderlichen Maß liegen.

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