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Die Kenntnis der zahlreichen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der vielen Anlagen zur Fahrerlaubnisverordnung, der Verwaltungsvorschriften A-Z des zuständigen Bundeslandes – wo die Fahrerlaubnisbehörde ihren Sitz hat – die Begutachtungsleitlinien & Beurteilungskriterien sind ebenfalls eine wichtige Voraussetzung für eine sachlich fundierte Vorbereitung auf eine erfolgreiche MPU.

Hier gibt es sehr erfahrene und spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich tatsächlich nur mit dieser Materie beschäftigen. In bestimmten Fällen ist es notwendig solch spezialisierte Rechtsanwälte hinzuzuziehen. So stellen wir häufig fest, dass z.B. bei einer noch bestehenden Sperrzeit durchaus eine sog. Sperrzeitverkürzung möglich ist.

In § 69a, Abs.7 Strafgesetzbuch steht:

„Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.“

Die Frage ist also: Was müssen Sie tun, damit das Gericht Sie nicht mehr für ungeeignet hält und Ihrem Antrag auf Sperrzeitverkürzung statt gibt? Antwort: Das Gericht mit fachlich fundierten Argumenten überzeugen! Ein Antrag auf Sperrzeitverkürzung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Sie durch konkrete Veränderungen und eine fachliche Beratung „neue Tatsachen“ schaffen. Neue Tatsachen, die eine Sperrzeitverkürzung rechtfertigen, können in so einem Fall nur sein:

  • Sie haben nach dem Delikt Ihren Umgang mit Alkohol oder Drogen radikal verändert und können das dem Richter auch beweisen (z.B. – soweit erforderlich – durch geeignete medizinische Abstinenzbelege) und
  • Sie haben freiwillig an einer psychologischen / verkehrstherapeutischen Maßnahme teilgenommen (ideal: möglichst früh nach dem Delikt) und können dem Gericht auch darüber eine Bescheinigung vorlegen. Das Gericht kann durch diese Maßnahmen Ihren Rehabilitationswillen erkennen. Es sieht, dass Sie selbstkritisch und einsichtig sind, Ihnen Ihr Delikt nicht gleichgültig ist und Sie aktiv um positive Veränderungen bemüht sind bzw. diese schon erreicht haben.

Mit diesen „neuen Tatsachen“ hat das Gericht gesetzlich die Möglichkeit, Ihrem Antrag auf Sperrzeitverkürzung zuzustimmen. Wurde die Sperrzeit erfolgreich verkürzt, bedeutet dieses nicht automatisch, dass der Führerschein wieder ausgehändigt wird. Wer nach der Sperrzeitverkürzung seinen Führerschein wirklich früher in den Händen halten will, sollte den Antrag auf Wiedererteilung ausreichend lange vor Ablauf der Sperrzeit einreichen.

Auch hier hilft Ihnen das SBZM bei der Planung. Bei Bedarf steht Ihnen einen Spezialist zur Seite.

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