Gutachtenversendung innerhalb der von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Frist
Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), zuletzt geändert durch
Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217)
II. 5.9
Die von den zuständigen Personen durchzuführende Versendung des Gutachtens hat so zu erfolgen, dass der Auftraggeber das Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb der von dieser gesetzten Frist vorlegen kann, soweit die Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden in der Person des Auftraggebers beruht.